Foto: Jan-Henrik Wiebe, jugendfotos.de

Türken werden in Deutschland noch immer diskriminiert

„Noch immer existieren rechtliche Diskriminierungen“, fasst die Rechtswissenschaftlerin und die Türkei Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Duygu Damar den Stand der Dinge zusammen. Handlungsbedarf sieht in diesem Zusammenhang auch der Holger Hoffmann, Professor für Staatsrecht und Dekan des Fachbereichs Sozialwesen an der Fachhochschule Bielefeld. Er nennt Benachteiligungen insbesondere beim erstmaligen Zugang nach Deutschland in Hinblick auf den Ehegattennachzug und bei der Erteilung von Visa als Beispiele für die Diskriminierung türkischer Staatsbürger. So müssen seit 1980 türkische Staatsangehörige vor der Reise in die Bundesrepublik im Vorfeld ein Visum beantragen – selbst, wenn sie nur als Familienmitglieder Verwandtschaftsbesuche abstatten.

Visapflicht- und Ehegattennachzug

Dabei hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2009 entschieden, dass auch für sie die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit gilt und sie daher kein Visum benötigen, so Hoffmann. „Das Urteil besagt, dass infolge eines Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei keine strengeren Visumsregelungen gelten dürfen als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls, also am 1. Januar 1973.“ Die allgemeine Visumspflicht für türkische Staatsangehörige sei in Deutschland jedoch erst 1980 eingeführt worden. Obwohl der Gerichtshof klarstelle, dass diese Verschärfung der Visumsbestimmungen mit dem Zusatzprotokoll des Assoziierungsabkommens von 1973 unvereinbar war und die alten Regelungen weiter gelten, halte die Bundesregierung daran fest. „Sie vertritt bisher die Auffassung, die EuGH-Entscheidung sei ein Einzelfall und gelte ausschließlich beschränkt für Lastkraftfahrer, also nur für Personen, die Dienste erbringen. Touristen hingegen würden welche in Anspruch nehmen und benötigten deswegen auch weiterhin ein Visum.“

Bei dieser Praxis liege das Problem weniger bei einer rechtlichen Diskriminierung – die beantragten Visa seien letztlich zumeist erteilt worden. „Es geht mehr darum, dass die Möglichkeiten zur Beantragung in den deutschen Konsulaten und der Botschaft in der Türkei als unwürdig empfunden wurden“, so Hoffmann. Auch die lange Vorlaufzeit nach Antragstellung und der Umstand, für Besuchsvisa mehrere Hundert Euro in Deutschland als Sicherheit für die Rückkehr hinterlegen zu müssen, verspürten viele als erhebliche Belastung. „Denn viele Familien mit Migrationshintergrund verfügen nicht über diese Mittel.“

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Für nicht minder problematisch hält der Rechtsexperte die Regelungen zum Ehegattennachzug. Zwar ist diese Form der Familienzusammenführung rechtlich in Artikel 6 des Grundgesetzes verbrieft, allerdings ist es für türkische Staatsangehörige viel schwieriger, ihre Ehepartner nach Deutschland zu holen als für Angehörige anderer Nationalitäten, die als so genannte Positivstaater ohne Visum in Deutschland einreisen dürfen.

Dabei handelt es sich um EU-Bürger und solche aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wozu neben der Schweiz, Israel, Japan, Kanada, Süd-Korea, Neuseeland, die USA auch Andorra, Honduras, Monaco und San Marino gehören. „Der nachziehende Ehegatte muss dabei nicht dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Stammberechtigte besitzen“, so Hoffman. Dies bedeute, die türkische Ehefrau eines schweizerischen, kanadischen oder US-amerikanischen Staatsangehörigen darf nach Deutschland einreisen, ohne Deutschkenntnis nachweisen zu müssen.

Dagegen die türkische Gattin eines türkischen oder deutschen Staatsangehörigen nicht. Begründet werde dies mit der „traditionell engen wirtschaftlichen Verflechtung“ der „Positiv“-Staaten mit Deutschland. Diese Begründung streift nach seiner Auffassung die „Grenze der Lächerlichkeit“ angesichts des tatsächlichen Handels zwischen der Türkei und Deutschland. „Offenbar ging der Gesetzgeber bei Erlass dieser Regelung davon aus, dass in Beziehung zur Türkei eine nicht in derselben Weise ‚traditionell enge wirtschaftliche Verflechtung mit Deutschland‘ besteht, wie zum Beispiel mit Andorra oder Honduras.“

Durch diese Regelungen würden türkische und deutsche Staatsangehörige in gleicher Weise gegenüber Unionsbürgern und anderen „Positivstaatern“ diskriminiert. Kritik blieb bislang unerhört. Als das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung im März 2010 die Regelungen als vereinbar mit dem Grundgesetz, der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Assoziationsrecht bestätigte, habe dies nicht nur zu Verwunderungen und Unmut in der türkischen Gemeinschaft und bei deutschen Ausländerrechtlern geführt, so der Bielefelder Experte.

Auch die EU-Kommission habe sich der Sache zum wiederholten Mal angenommen und in einer schriftlichen Erklärung im Mai dieses Jahres deutlich gemacht, dass Integrationsanforderungen und Sprachtests nicht als Ausschlusskriterien oder Einreisebedingungen fungieren oder dem Ziel einer Familienzusammenführung entgegenstehen dürften. „Leider hat allerdings die Bundesregierung in Beantwortung einer Anfrage der Linken am 20. September 2011 erneut verdeutlicht, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsauffassung weiter festhalte“, so Hoffmann.

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