Screenshot der Homepage der VG-Wort
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VG-Wort verstößt gegen EU-Recht

Die VG-Wort ist gleich mit zwei Problemen konfrontiert. Zum einen mit der Frage, ob bei Autoren, die bereits durch einen Wahrnehmungsvertrag ihre Vergütungsansprüche an die VG Wort abgetreten haben, noch ein Anteil an die Verleger abgeführt werden darf, wenn dies in den AGB’s der Verlage enthalten ist. Laut einem Urteil des Landgerichts München haben Verleger keinen Vergütungsanspruch.

Norbert Flechsig
Norbert Flechsig

Und auch von anderer Seite wird die bisherige Praxis der VG Wort und anderer Verwertungsgesellschaften in Frage gestellt. „Zusammengefasst sind Verwertungsgesellschaften als Monopole nicht befugt, Ansprüche einfach umzuschichten“, so der Tübinger Medienrechtler Prof. Norbert Flechsig. Bislang nehmen die Gesellschaften für die Urheber Verwertungsrechte wahr, etwa durch Geräteabgaben, und schütten diese an die Urheber, aber auch an die Verlage, aus.

Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner „Luksan-Entscheidung“ zu der Frage originärer Urheberrechte an Filmwerken und zum Verhältnis von filmwerklichen Urhebern und Filmherstellern auch die Frage, in wie weit Vergütungsansprüche, wie sie im Deutchen Urheberrechtsgesetz geregelt sind, im Voraus an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden können, berührt. Das Gericht entschied im Februar 2012, dass gesetzliche Vergütungsansprüche aus Geräteabgaben originär dem Urheber zustehen.

„Im Hinblick auf nationales deutsches Urheberrecht stellt sich deshalb die Frage, ob die Bestimmung des § 63a UrhG nach dem herangezogenen Urteil des EuGH nicht als unbedingt unionswidrig verstanden werden muss“, so Norbert Flechsig (MMR 2012, 293). „Ein automatischer Abzug vom Vergütungsanspruch des Urhebers oder Vorenthalt von Urheberrechtsansprüchen zu Gunsten von Verlegeranteilen auf Grund bestehender Verteilungspläne erscheint hiernach gegenwärtig unzulässig, weil unionswidrig“, so das Fazit des Medienrechtlers.

Screenshot der Homepage der VG-Wort
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Das hätte zur Folge, dass den Autoren der volle Anspruch auf die Ausschüttung der Geräteabgabe zustehen würde. Die bisherige Praxis würde, folgt man dem Urteil und der Argumentation dahinter, gegen EU-Recht verstoßen.

Die VG Wort selbst hat sich zu den Urteilen bislang nicht geäußert, will diese aber prüfen. Auch die zuständige  Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent und Markenamt,  äußerte sich nicht, obwohl die VG Wort hier wegen einer Stellungnahme anfragte. Die Linke Bundestagsabgeordnete Halina Wawzyniak hat eine kleine Anfrage an die Bundesregierung vorbereitet: „Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Bewertung des Luksan-Urteils des EuGH (C-277/10) durch das Deutsche Patent- und Markenamt, insbesondere im Hinblick auf die Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften, und falls ja, wie lautet diese“, möchte die Abgeordnete wissen. Außerdem fragt sie, ob die Bundesregierung die Möglichkeit hat, sicherzustellen, dass zukünftige Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften europarechtskonform erfolgen. Auch viele Urheber sind an dieser Antwort sicher interessiert.

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