• Thema Sicherungsverwahrung
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Sicherungsverwahrung muss sich vom Strafvollzug unterscheiden

Mit seiner jüngsten Entscheidung zur Sicherungsverwahrung hat der Europäische Gerichtshof bei der Bundesregierung erneut einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention festgestellt. Das Urteil kommentiert Anton Bachl.

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Nichts ist sicher

Etwa 100 dieser komplizierten Altfälle, bei denen nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, gibt es in Deutschland. Der Bundesgerichtshof muss erst eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung schaffen. So lange dies noch nicht passiert ist bleiben viele Fragen, und ein sehr unterschiedlicher Umgang mit dem Thema in den einzelnen Ländern.

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Bernd Behnke. Foto: privat.

Der Verteidiger

Fragt man Bernd Behnke was er ist, dann antwortet er: „Rechtsanwalt, Strafverteidiger und auch noch fröhlich.“ Der Jurist hat in seinem Leben schon so einiges gemacht: „Ein Marsch durch alle Schichten“, sagt er wenn er auf seinen Lebenslauf blickt. Aus Berlin zog es ihn nach seiner Mittleren Reife ins Ruhrgebiet. „Ich wollte Bergbauingenieur werden“, so Behnke. Doch es kam die Kohlekrise, er entschied sich um. Die öffentliche Verwaltung war sein neues Ziel, vier Jahre arbeitete er in Marl als Verwaltungsfachangestellter. „Das war mir alles zu langweilig“, erinnert er sich.

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Fesselspiele der Justiz

Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat mit seinem Urteil, in dessen Konsequenz bislang unter Sicherungsverwahrung festgehaltene Straftäter freigelassen werden müssen, die Verantwortlichen vor große Probleme gestellt.

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