„Die Argumentation ist fehlerhaft. Die Behauptungen entbehren jeder rechtlichen Grundlage, da atomrechtliche Genehmigungen unbefristet sind.“ Erst mit der Laufzeitbeschränkung wurde indirekt eine Befristung eingeführt. Mit Produktion der gesetzlich vorgesehenen Strommengen erlischt die Genehmigung. Weitere Regelungen hat der Gesetzgeber weder beim Ausstieg aus der Kernenergie noch bei der jetzigen Laufzeitverlängerung vorgesehen. Somit gibt es kein Regelungsdefizit bei Betriebsunterbrechungen.
„Selbst wenn man der irrigen Auffassung folgen und eine Regelungslücke annehmen würde, dürfte sie nicht durch eine schlichte Analogie geschlossen werden“, so de Witt. „Analogien zu Lasten des Betreibers würden dessen Grundrechte aus Art. 12 und 14 Grundgesetz verletzen und wären deshalb verfassungswidrig.“ Der Verordnungsgeber dürfte im Übrigen eine Befristung in den Verwaltungsvorschriften nicht vorsehen, weil das höherrangige Atomgesetz eine Befristung von Genehmigungen ausdrücklich verbietet, § 17 Abs. 1 S. 4 Atomgesetz.
Berufung auf staatliche Schutzpflicht ist Scheinargument
Auch die Berufung auf die staatliche Schutzpflicht hilft nicht weiter, denn die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden in Schleswig-Holstein haben ausreichende Instrumente um sicherzustellen, dass das Kernkraftwerk Brunsbüttel erst in Betrieb gehen darf, wenn die erforderliche Vorsorge gewährleistet ist. „Die Sicherheit der Bevölkerung ist bei den Behörden in Kiel gut aufgehoben“, konstatiert de Witt und warnt: „Der Bürger kann nicht erkennen, dass diese Behauptungen haltlos sind. So entsteht der Anschein, Betreiber und Behörden würden permanent gegen Gesetze verstoßen und sich strafbar machen. Aber diese Vorwürfe entbehren jeder Grundlage.“