Während manche verschwinden, tauchen neue wieder auf, und andere halten sich seit der ersten Bundestagswahl am 14. August 1949 hartnäckig: Die Rede ist von Wahl-Mythen. Schluss mit dem Halbwissen, hier kommt die Wahrheit hinter den Mythen.
Gefährliches Halbwissen sorgt dafür, dass politische Prozesse falsch verstanden werden. Doch woran liegt das? Die meisten Irrtümer sind auf das komplexe Wahlsystem zurückzuführen. Wer sich halbherzig damit beschäftigt, kann schnell den Überblick verlieren. Das seit 1956 bestehende Bundeswahlgesetz wurde mehrfach verändert, wenn auch nicht immer mit bedeutenden Folgen. Doch wer weiß schon, dass das aktive und passive Wahlrecht erst seit 1975 bei 18 Jahren liegt? Ursprünglich lag das passive Wahlrecht laut Grundgesetz sogar einmal bei 25 Jahren. Eine wahre Odyssee an Gesetzesänderungen hat insbesondere das Wahlrecht für Auslandsdeutsche hinter sich. Inzwischen darf jeder im Ausland lebende Deutsche wählen, der ab seinem 14. Lebensjahr mindestens drei Monate in der Bundesrepublik gewohnt hat. Vom 4. Juli 2012 bis zum 3. Mai 2013 hatten Auslandsdeutsche sogar kein Wahlrecht, weil das Bundesverfassungsgericht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschritten sah.
Ungültige Stimmen haben keinen Einfluss auf die Wahl
Seit 1998 ist die Wahlbeteiligung bei den Bundestagswahlen stark gesunken. Dennoch ist bei vielen Bürgern noch ein gewisses Pflichtbewusstsein, wählen zu gehen, erkennbar. Um sich nicht für eine Partei entscheiden zu müssen und dennoch an der Wahl beteiligt gewesen zu sein, geben viele eine ungültige Stimme ab. Der Trugschluss dabei: Ungültige Wahlscheine beeinflussen die Wahl in Wirklichkeit überhaupt nicht. Wer verhindern will, dass beispielsweise rechtsextreme Parteien hohe Stimmanteile erhalten, muss wohl oder übel eine Alternative wählen. Denn für die Berechnung der Fünf-Prozent-Hürde und die Verteilung der Sitze im Bundestag sind einzig die gültigen Stimmen von Bedeutung. Für die Parteienfinanzierung sind nicht abgegebene oder ungültige Stimmen ebenfalls belanglos. Laut Parteiengesetz beträgt die vom Bund an die Parteien verteilte Summe für erhaltene Wählerstimmen insgesamt maximal 133 Millionen Euro. Da den etablierten Parteien jedoch für ihre gewonnenen Stimmen ohnehin mehr zustehen würde, fällt letztlich nur die Differenz zwischen dem eigentlich rechtmäßig zustehenden Betrag und den festgelegten 133 Millionen Euro geringer aus.
Auch ein ausgemalter Kreis statt einem Kreuz ist möglich
Interessant sind mitunter die Vorstellungen, was genau bei der Bundestagswahl gewählt wird. Obwohl der Name sämtliche Missverständnisse ausschließen sollte, hält sich seit der ersten Bundestagswahl bei vielen die Meinung, dass diese den nächsten Bundeskanzler hervorbringt. Zwar stellt die regierende Partei, die wiederum wirklich vom Volk gewählt wird, in der Regel den Kanzler, gewählt wird dieser dennoch durch die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Hat man nun das nötige Vorwissen gesammelt und sich für eine Partei entschieden, kann man am Wahltag endlich sein Kreuz machen. Dabei muss es nicht einmal ein Kreuz sein. Gültig ist eine Stimme auch dann, wenn deutlich erkennbar ist, wen man gewählt hat. Dazu zählen aus gemalte Kreise genauso wie das Durchstreichen aller Kandidaten und Parteien bis auf die gewünschte Wahl.
Irrtümer auf kommunaler Ebene
Auch andere Wahlen in Deutschland bieten Stoff für Fehlinterpretationen. So wählt man in Bayern auf kommunaler Ebene für sechs Jahre, in Bremen aber nur für vier Jahre. Dass der Bundespräsident von der Bundesversammlung gewählt wird, ist ebenfalls vielen nicht bewusst.