Sie lassen sich von den Journalisten urheberrechtliche Nutzungsrecht abtreten, die ihnen eine weit reichende Rechtsposition verschaffen. Schon deshalb ist ein neues Leistungsschutzrecht nicht zu rechtfertigen. Umso weniger gerechtfertigt ist es, weil es erhebliche Kollateralschäden herbeiführen würde. Und zwar unabhängig davon, wie es letztlich konkret ausgestaltet wird.
Schon die angeblich zwingenden Gründe, die für das neue Recht vorgebracht werden, sind äußerst fragwürdig. Da heißt es, den Verlagen gehe es schlecht. Online-Piraterie nehme bedrohliche Ausmaße an. Rechte seien aufgrund der vielen Autoren nicht durchsetzbar und gewerbliche Nutzer sowie Suchmaschinen würden sich am „geistigen Eigentum“ der Verlage bereichern, indem sie deren Online-Inhalte zu kommerziellen Zwecken verwenden. All das soll das neue Leistungsschutzrecht ändern können.
Hieran ist schlichtweg gar nichts richtig. Weder wäre ein Verlegerleistungsschutzrecht ein Wundermittel zu Lösung dieser angeblichen Probleme. Noch erweist sich auch nur eine dieser Behauptungen nach näherem Hinsehen als haltbar oder gar belegt. Und: Selbst wenn alle oder einige dieser Aussagen zuträfen, wäre dies kein Grund, ein Leistungsschutzrecht einzuführen. Das ist der Grund, warum sich die Fachwelt, die Online-Community und annähernd die gesamte deutsche Wirtschaft gegen ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat.
Ein Beispiel: Um es Verlagen zu erleichtern, sich gegen die angeblich massenhafte Piraterie ihrer Inhalte zu wehren, braucht man kein neues Leistungsschutzrecht einzuführen. Man müsste nur eine simple Regelung schaffen, nach der Verlage im Zweifel befugt sind, die Rechte an den von ihnen veröffentlichten Werken gerichtlich durchzusetzen. Hiergegen hätte im Zweifel niemand etwas. Freilich ist fraglich, ob eine solche Maßnahme überhaupt notwendig ist. Wo ist der Beleg für die angeblich massenhafte Piraterie von Online-Presseinhalten? Anders gefragt: Warum sollten Beiträge, die für jedermann frei zugänglich im Netz stehen, in großem Stil raubkopiert und über andere Webseiten verbreitet werden?
Und die Sache mit den gewerblichen Schmarotzern? Die Verlage stellen ihre Beiträge freiwillig für jeden Nutzer kostenlos ins Netz. Sie dürfen also gelesen werden und Suchmaschinen dürfen Ausschnitte anzeigen, damit sie auch gefunden werden können (zugunsten aller Beteiligten). Alles andere (kopieren zu gewerblichen Zwecken, Einstellen ganzer Artikel auf anderen Webseiten und so weiter) ist schon nach dem geltenden Urheberrecht nicht erlaubt. Die Verlage können also gegen solche Handlungen vorgehen. Ein zusätzliches Leistungsschutzrecht, das erhebliche Auswirkungen auf die Kommunikationsgrundrechte hätte, brauchen sie hierfür nicht.